Verkehrsordnungswidrigkeiten
Gesetzliche Grundlagen
Allgemeine gesetzliche Grundlage für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ist das Gesetz
über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Gemäß § 1 Absatz 1 OWiG
ist eine Ordnungswidrigkeit eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den
Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße
zulässt. . Im Vergleich
zu Straftatbeständen sehen Ordnungswidrigkeitentatbestände weitaus geringfügigere
Rechtsfolgen vor. Obwohl auch wegen einer Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot angeordnet werden
kann, handelt es sich bei den Rechtsfolgen einer Ordnungswidrigkeit niemals um eine Strafe
im Sinne der Strafgesetze. Vorschriften über verkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeiten sind
u.a. im Straßenverkehrsgesetz (StVG) enthalten. Die Straßenverkehrsordnung (StVO)
und die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) enthalten darüberhinaus eine Vielzahl
speziell verkehrsrechtlicher Ordnungswidrigkeitentatbestände, für die im Verwarnungs-
und Bußgeldkatalog einheitliche Regel-Bußgelder und teilweise Fahrverbote als Rechtsfolge
vorgesehen sind.
In der verkehrsrechtlichen Praxis spielen zahlenmäßig insbesondere die in dem Verwarnungsgeldkatalog
und in dem Bußgeldkatalog im einzelnen aufgeführten Ordnungswidrigkeiten eine bedeutende
Rolle.
Verwarnungsgeldkatalog
Gemäß § 56 Absatz 1 OWiG kann die Verwaltungsbehörde, die für die
Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständig ist, bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten
den Betroffenen verwarnen.
Für zahlreiche verkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeiten ist die Höhe des Verwarnungsgelds
im Verwarnungsgeldkatalog geregelt. Durch die Verwarnung soll der Betroffene einen "Denkzettel"
erhalten, ohne daß mit der Verwarnung ein Strafvorwurf verbunden ist. Verwarnungen können
schriftlich oder mündlich, mit oder ohne Verwarnungsgeld ergehen. Typische Beispiele für
die Erteilung einer Verwarnung: Falschparken, Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot ohne
Gefährdung, falsches Überholen ohne Gefährdung, Verstoß gegen Gurt- oder
Helmpflicht, Gefährdung bei Ein- und Aussteigen, erforderlichen Abstand nicht eingehalten
usw.
Verwarnungsgeldverfahren
Eine Verwarnung wird gemäß § 56 Absatz 2 OWiG nur wirksam, wenn der Betroffene
mit ihr einverstanden ist und das Verwarnungsgeld entweder sofort oder innerhalb einer Frist,
die eine Woche betragen soll, bezahlt. Neben dem Verwarnungsgeld werden keine sonstigen Kosten
oder Auslagen gegenüber dem Betroffenen geltend gemacht. Sofern der Betroffene das Verwarnungsgeld
bezahlt, zeigt er hierdurch sein Einverständnis mit der Verwarnung. Die Verwarnung ist
wirksam, das Verfahren ist beendet. Eine Eintragung der Verwarnung oder von Punkten in das
Verkehrszentralregister erfolgt nicht. Eine Verwarnung stellt kein Schuldeingeständnis
für die zivilrechtliche Frage nach dem Verschulden bei einem Verkehrsunfall dar. Sofern
der Betroffene das Verwarnungsgeld nicht bezahlt, ohne hierfür eine Rechtfertigung vorzutragen,
leitet die Behörde das Verwarnungsgeldverfahren in ein Bußgeldverfahren über.
Wenn eine Rechtfertigung für die Ordnungswidrigkeit vorgetragen wird, prüft die Behörde,
ob das Verfahren einzustellen ist. Für den Fall, dass eine Einstellung nicht erfolgt,
wird das Verwarnungsgeldverfahren in ein Bußgeldverfahren übergeleitet.
Bußgeldkatalog
Wenn eine schwerwiegendere Ordnungswidrigkeit vorliegt, bei der eine Verwarnung mangels Geringfügigkeit
nicht erteilt werden kann, wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Entsprechende Ordnungswidrigkeiten
sind im Bußgeldkatalog im einzelnen aufgeführt. Typische Beispiele sind nicht geringfügige
Geschwindigkeitsüberschreitungen, Verstoß gegen 0,5 Promille-Grenze
Verkehrsverstöße auf Autobahnen usw. Der Bußgeldkatalog bestimmt Regelsätze für
die Höhe des Bußgelds und sieht für bestimmte Verstöße auch die Anordnung eines
Fahrverbots vor. Für den Regelfall wird dabei lediglich von fahrlässigem Handeln
und normalen Umständen ausgegangen. Die Regelsätze können erhöht oder vermindert
werden, wenn in einem konkreten Fall besondere Umstände vorliegen, die vom
Regelfall erheblich abweichen. Seit dem 01. Mai 2000 sind die Sanktionen im
Bereich der extremen Geschwindigkeitsüberschreitungen erheblich verschärft:
Bußgeldverfahren
Das Bußgeldverfahren ist aufwendiger als das Verwarnungsgeldverfahren. Im Bußgeldverfahren
finden gemäß § 46 Absatz 1 OWiG grundsätzlich die Vorschriften
über das Strafverfahren entsprechende Anwendung. . Ein bestandskräftiger Bußgeldbescheid ist immer auch mit der Eintragung
von mindestens einem Punkt in das Verkehrszentralregister (VZR) verbunden.
Rechtliches Gehör
Sofern die zuständige Behörde ein Bußgeldverfahren einleitet, ist dem Betroffenen
zunächst rechtliches Gehör zu gewähren, d.h. der Betroffene erhält Gelegenheit,
zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf Stellung zu nehmen. Dies geschieht in der Regel durch Übersendung
eines Anhörungsbogens. Die Anhörung kann auch im Rahmen einer Verkehrskontrolle oder
am Unfallort erfolgen. Der Betroffene muss aber nicht zu dem Vorwurf Stellung nehmen.
Der Umstand, daß der Betroffene sich nicht äußert, darf nicht gegen ihn verwendet
werden. Eine etwaige Stellungnahme des Betroffenen kann weitreichende Folgen nicht nur für
den Fortgang des Bußgeldverfahrens, sondern sogar für eine zivilrechtliche Auseinandersetzung
wegen eines Schadens haben, und sollte aus diesem Grund sorgfältig vorbereitet sein. Der
Betroffene sollte stets von seinem Schweigerecht Gebrauch machen und eine Stellungnahme zur
Sache, wenn überhaupt, erst später, sinnvollerweise durch einen Rechtsanwalt, abgeben.
Akteneinsicht
Es ist sinnvoll, sich zu dem Vorwurf erst zu äußern, nachdem ein Rechtsanwalt die
Verfahrensakte eingesehen hat. Eine unüberlegte Einlassung zur Sache kann sich im späteren
Verfahren ungünstig auswirken. Im Gegensatz zu dem Betroffenen hat ein Rechtsanwalt einen
Anspruch auf Akteneinsicht.
Bußgeldbescheid
Nachdem der Betroffene Gelegenheit zur Stellungnahme hatte und der Sachverhalt aufgeklärt
ist, erlässt die Behörde einen Bußgeldbescheid, sofern ein entsprechender
Ordnungswidrigkeitentatbestand verwirklicht und eine Verfolgung geboten ist. Liegen Anhaltspunkte
dafür vor, dass die Tat eine Straftat ist, so gibt die Verwaltungsbehörde die
Sache an die Staatsanwaltschaft ab, § 41 OwiG.
Zusammentreffen Ordnungswidrigkeit/ Straftat
Ist eine Tat gleichzeitig Ordnungswidrigkeit und Straftat, so wird die Tat gemäß
§ 21 OwiG nur als Straftat verfolgt. Die Tat kann jedoch als Ordnungswidrigkeit geahndet
werden, wenn eine Strafe nicht verhängt wird. Beispiele für das Zusammentreffen von
Ordnungswidrigkeit und Straftat findet man z.B. im Bereich der Alkohol-Verstöße.
Weitere Informationen zu Alkohol-Verstößen befinden sich auf der Seite "Alkohol
im Straßenverkehr".
Einspruch
In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass ein Bußgeldbescheid erlassen wird,
ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. In einem solchen Fall
kann erfolgreich Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt werden. Der Einspruch
muss innerhalb von zwei Wochen seit der Zustellung des Bußgeldbescheids schriftlich
oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde eingelegt werden. Wenn eine Zustellung
durch Niederlegung auf dem Postamt (mit Benachrichtigung im Briefkasten) erfolgt, ist für
die zweiwöchige Frist bereits der Zeitpunkt der Niederlegung maßgeblich. Seit dem
01.03.1998 kann der Einspruch auf die Höhe des Bußgelds oder auf die Anordnung eines
Fahrverbots beschränkt werden. Der Einspruch muss nicht begründet werden, um
wirksam zu sein. Allerdings wird die Behörde, die den Einspruch prüft, einem Einspruch
ohne Begründung selten abhelfen.
Zwischenverfahren
Wenn fristgemäß Einspruch eingelegt wird prüft die Behörde, ob der Bußgeldbescheid
aufrechterhalten oder zurückgenommen wird. Dem Betroffenen kann erneut Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben werden. Für eine etwaige Stellungnahme gilt das oben ("Rechtliches
Gehör") bezüglich der Stellungnahme im Vorverfahren Gesagte.
Abgabe an die Staatsanwaltschaft
Sofern die Behörde den Bußgeldbescheid nicht zurücknimmt, werden die Akten
gemäß § 69 Absatz 3 OWiG an die Staatsanwaltschaft übersandt. Die Staatsanwaltschaft
kann das Verfahren einstellen, dies kommt in der Praxis allerdings sehr selten vor.
Hauptverhandlung
Sofern die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht einstellt und keine weiteren Ermittlungen
erforderlich sind, legt sie die Akten dem Richter beim Amtsgericht vor. Es kommt dann in der
Regel zu einer Hauptverhandlung, in der über den Einspruch entschieden wird. Die Hauptverhandlung
ist eine öffentliche Gerichtsverhandlung, in deren Verlauf oftmals auch eine Beweisaufnahme
erfolgt, z.B. durch Vernehmung von Zeugen. Das Gericht ist im Bußgeldverfahren nicht
an die Beurteilung der Tat als Ordnungswidrigkeit gebunden. Gelangt das Gericht zu der Auffassung,
dass eine Straftat vorliegt, so kann es über die Tat auch auf Grund der Strafgesetze
entscheiden. Es kommt also auch eine Verurteilung wegen einer Straftat in Betracht. Der Betroffene
ist auf diese Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts hinzuweisen, damit er Gelegenheit
zur Verteidigung hat.
Persönliches Erscheinen
Seit dem 01.03.1998 ist der Betroffene grundsätzlich verpflichtet, in der Hauptverhandlung
zu erscheinen, selbst wenn er durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Der Rechtsanwalt kann
jedoch unter bestimmten Voraussetzungen erreichen, dass der Betroffene von der Verpflichtung
zum persönlichen Erscheinen befreit wird.
Entscheidung des Gerichts
Auf Grund der Hauptverhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme entscheidet das Gericht über
den Einspruch. Es sind verschiedene Entscheidungsmöglichkeiten gegeben.
Überleitung ins Strafverfahren
Gemäß § 81 OwiG ist das Gericht im Bußgeldverfahren nicht an die Beurteilung
der Tat als Ordnungswidrigkeit gebunden. Daher kann nach Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid
unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Verurteilung wegen einer Straftat erfolgen, wenn
sich herausstellt, dass die Tat eine Straftat darstellt. Es ist Aufgabe des mit der Verteidigung
beauftragten Rechtsanwalts, diese Möglichkeit bzw. Gefahr zu sehen und schon bei den Vorüberlegungen
zur Verteidigungsstrategie zu berücksichtigen.
Einstellung
Sofern das Gericht den erhobenen Vorwurf als nicht schwerwiegend ansieht, kann es das Verfahren
seit dem 01.03.1998 ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft einstellen, wenn die Staatsanwaltschaft
erklärt hat, dass sie an der Hauptverhandlung nicht teilnimmt und wenn die angeordnete
Geldbuße nicht mehr als 100,-€ beträgt. Dies gilt auch, wenn die Behörde
zuvor eine Einstellung des Verfahrens abgelehnt hat. Im Falle einer Einstellung durch das Gericht
hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Betroffene hat allerdings seine
notwendigen Auslagen (Anwaltskosten usw.) in der Regel selbst zu tragen. Bei Bestehen einer
Rechtsschutzversicherung trägt diese gegebenenfalls die angefallenen Kosten.
Freispruch
Falls das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass bereits die rechtlichen Voraussetzungen
für den Erlass eines Bußgeldbescheids nicht gegeben sind, erfolgt ein Freispruch
des Betroffenen. In diesem Fall gehen die gesamten Verfahrenskosten, einschließlich der
notwendigen Auslagen des Betroffenen zu Lasten der Staatskasse.
Verurteilung
Schließlich kann das Gericht die Anordnung des Bußgeldbescheids auch aufrechterhalten.
Wenn sich in der Hauptverhandlung neue Erkenntnisse ergeben haben, hat das Gericht diese bei
der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen. Sofern der Betroffene zuvor einen entsprechenden
Hinweis erhalten hat, kann auch eine Verurteilung auf Grund eines Strafgesetzes erfolgen, §
81 Absatz 1 OwiG (siehe oben "Überleitung ins Strafverfahren").
Kein Verschlechterungsverbot
Durch Urteil kann eine Anordnung getroffen werden, die zu Gunsten oder zu Lasten des Betroffenen
von der Anordnung des Bußgeldbescheids abweicht. Es ist also auch möglich,
dass
der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eine Verschlechterung für den Betroffenen
zur Folge hat, auch wenn die Tat weiterhin als Ordnungswidrigkeit beurteilt wird. Es kann z.B.
ein Bußgeld angeordnet werden, das höher ist, als das im Bußgeldbescheid vorgesehene
Bußgeld.
Rechtsmittel
Unter bestimmten Voraussetzungen kann gegen das Urteil des Gerichts ein Rechtsmittel eingelegt
werden.
Weitere Informationen zu einzelnen Punkten
Opportunitätsprinzip
Bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten gilt gemäß § 47 OWiG das Opportunitätsprinzip.
Das bedeutet, dass die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im pflichtgemäßen
Ermessen der Behörde liegt. Die Behörde muss eine Ordnungswidrigkeit also nicht
um jeden Preis verfolgen, sondern sie kann das Verfahren einstellen, etwa wenn für die
Aufklärung des Sachverhalts unverhältnismäßiger Aufwand erforderlich wäre,
oder wenn lediglich ein sehr geringfügiger Regelverstoß vorliegt. Es ist abzuwägen
zwischen der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit einerseits und der Zweckmäßigkeit
der Verfolgung andererseits. Das Opurtunitätsprinzip gilt auch für das Gericht,
das mit der Sache befasst ist.
Verkehrszentralregister (VZR)
Seit dem 01.01.1999 sind neue Regelungen über das Verkehrszentralregister in Kraft. Die
entsprechenden Vorschriften sind jetzt nicht mehr in der StVZO, sondern im StVG (§§
28-30c) enthalten und haben nunmehr Gesetzesrang. Dies entspricht rechtsstaatlichen Erfordernissen.
Rechtskräftige Verurteilungen wegen Verkehrsdelikten sowie bestandskräftige Bußgeldbescheide,
durch die eine Geldbuße von mindestens 40 € und/oder ein Fahrverbot verhängt
wurde, werden in das VZR in Flensburg eingetragen. Auch die Entscheidungen des Amtsrichters
über Bußgeldsachen - nach Einspruch - sowie bestimmte Maßnahmen der Verwaltungsbehörde,
wie z.B. die Entziehung der Fahrerlaubnis, werden in das VZR eingetragen. Die
Verstöße werden je nach Schwere mit 1 bis 7 Punkten bewertet.
Punktsystem, § 4 StVG
Nach dem Punktsystem werden für begangene Verkehrsverstöße Punkte im Verkehrszentralregister
eingetragen. In der Anlage 13 zu § 40 der Fahrerlaubnis-Verordnung ist geregelt, welche
Anzahl von Punkten für die einzelnen Verstöße einzutragen ist. Die Fahrerlaubnisbehörde
ergreift gegenüber dem Inhaber einer Fahrerlaubnis bestimmte Maßnahmen, wenn gewisse
Punktzahlen erreicht sind. Bei einem Punktestand von 18 Punkten wird die Fahrerlaubnis grundsätzlich
entzogen. Weitere Informationen zum Punktsystem befinden sich auf der Seite "Recht der
Fahrerlaubnis".
Kostentragungspflicht des Halters, § 25a StVG
Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Führer
des KFZ, der den Verstoß gegangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung
ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so
wird das Ordnungswidrigkeitenverfahren eingestellt und dem Halter des KFZ oder seinem Beauftragten
werden die Kosten des Verfahrens auferlegt. Sofern eine solche Kostenentscheidung gemäß
§ 25a StVG erfolgt, ist auch eine etwaige Rechtsschutzversicherung nicht eintrittspflichtig,
d.h. der Betroffene bleibt auf seinen Kosten sitzen, sofern nicht die Kostenentscheidung mit
Erfolg angegriffen wird.
Fahrtenbuchauflage, § 31a StVZO
Die Behörde kann gemäß § 31a StVZO gegenüber einem Fahrzeughalter
für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassenden Fahrzeuge die
Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers
nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Der Fahrzeughalter
oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für
jede einzelne Fahrt vor deren Beginn Name und Anschrift des Fahrzeugführers, amtliches
Kennzeichen des Fahrzeugs, Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und nach deren Beendigung
Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen. Durch das Fahrtenbuch soll sichergestellt sein,
daß zukünftig der Täter einer Verkehrsordnungswidrigkeit rechtzeitig ermittelt
werden kann. Ein Fahrtenbuch darf erst angeordnet werden, wenn der Fahrzeugführer im Rahmen
der Ermittlungen nicht mit angemessenem Aufwand ausfindig gemacht werden konnte. Die Anordnung
eines Fahrtenbuchs setzt kein Verschulden des Halters voraus. Sie ist jedoch unzulässig,
wenn sie unverhältnismäßig wäre. Ob eine Fahrtenbuchauflage erteilt werden
darf oder nicht, richtet sich auch danach, wie der Betroffene sich im Ermittlungsverfahren
verhalten hat, insbesondere wie er an den Ermittlungen mitgewirkt hat oder nicht. Zu zahlreichen
Fragen im Zusammenhang mit der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage hat sich eine umfangreiche
Rechtsprechung herausgebildet. Einzelheiten sind nur dem Verkehrsrechtsspezialisten geläufig.
Verjährung
Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei der Mehrheit der verkehrsrechtlichen
Ordnungswidrigkeiten drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid
ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate. Bei einem Verstoß
gegen die 0,5 Promille-Grenze tritt Verjährung erst nach sechs
Monaten bzw. einem Jahr ein. Es gibt zahlreiche Tatbestände, die ein Ruhen oder eine Unterbrechung
der Verfolgungsverjährung bewirken. Die Verjährung wird z.B. bereits durch die Versendung
eines Anhörungsbogens unterbrochen, ebenso durch die erste Vernehmung des Betroffenen
oder die Anordnung dieser Vernehmung. Die Frage, wann in einem konkreten Fall Verjährung
eintritt, ist unter Berücksichtigung aller Umstände, die sich teilweise erst aus
der Ermittlungsakte ergeben, zu beantworten. Es gibt im Zusammenhang mit der Verfolgungsverjährung
zahlreiche, umstrittene Rechtsfragen und eine entsprechend umfangreiche Rechtsprechung.
Fahrverbot, § 25 StVG
Wird gegen den Betroffenen wegen einer verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeit, die er unter
grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen
hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihm die Verwaltungsbehörde oder das Gericht
in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten,
im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge zu führen. Für Verstöße, die als
besonders schwerwiegend betrachtet werden, sieht der Bußgeldkatalog, bzw. Inhalt von
dort kopieren) als Regelfolge ein Fahrverbot vor. Seit dem 01.03.1998 besteht die Möglichkeit,
den Beginn des Fahrverbots innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung
selbst zu bestimmen. Diese Möglichkeit besteht nur, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren
vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot verhängt wurde und wenn auch bis zur Bußgeldentscheidung
kein Fahrverbot gegen den Betroffenen verhängt wird. Der Betroffene erhält also in
bestimmten Grenzen die Möglichkeit das Fahrverbot in einen günstigen Zeitraum (z.B.
Urlaub) zu legen.