Die Sparkasse Schweinfurt-Haßberge kündigt ihre in hauptsächlich den Neunzigerjahren abgeschlossenen Prämiensparverträge und beruft sich dabei auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.05.2019, Aktenzeichen: XI ZR 345/18.
Der Bundesgerichtshof hatte in seinem Urteil den Sparkassen das Recht zugestanden, Verträge, für die keine Laufzeit vereinbart war, die aber die letzte Prämienstufe erreicht haben, zu kündigen.
In bestimmten Einzelfällen, z. B. bei expliziter Vereinbarung einer Vertragslaufzeit, gilt dies jedoch möglicherweise nicht. Diese Rechtsansicht wurde nunmehr auch vom OLG Dresden , Urteil vom 21.11.2019 – 8 U 1770/18 bestätigt. Das OLG Dresden erklärte die Kündigung für unwirksam und verurteilte die Sparkasse zur Zahlung der vereinbarten Prämien und Zinsen über die gesamte Vertragslaufzeit.
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