In Kleinbetrieben mit zehn oder weniger regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmern greift das allgemeine Kündigungsschutzgesetz (KSchG) in der Regel nicht. Das bedeutet jedoch nicht, dass Kündigungen ohne rechtliche Grenzen erfolgen dürfen. Nachfolgend finden Sie kompakt die wichtigsten Hinweise und Handlungsempfehlungen, wenn Sie als Arbeitnehmer eine Kündigung erhalten.
1. Geltung des KSchG
– Das KSchG kommt nicht zur Anwendung, wenn im Betrieb regelmäßig nicht mehr als 10 Beschäftigte sind (§ 23 KSchG).
– Unabhängig davon bleiben besondere Schutzvorschriften bestehen, etwa für Schwangere, Personen in Elternzeit, Schwerbehinderte, Auszubildende und Betriebsratsmitglieder.
2. Formale Anforderungen prüfen
– Kündigungen müssen schriftlich vorliegen und dem Arbeitnehmer zugehen. Mündliche Kündigungen sind unwirksam.
– Achten Sie auf die Einhaltung gesetzlicher oder vertraglicher Kündigungsfristen. Form- oder Fristfehler können die Kündigung angreifbar machen.
3. Diskriminierungsverbot
– Kündigungen, die auf Diskriminierung beruhen, sind unwirksam. Das betrifft Benachteiligungen wegen Geschlecht, Geschlechtsidentität, Rasse, ethnischer Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexueller Identität.
– Wenn Sie den Verdacht haben, dass die Kündigung diskriminierende Motive hat, dokumentieren Sie Hinweise (Äußerungen, Vergleiche mit Kolleg:innen) und suchen Sie unverzüglich rechtlichen Rat.
4. Maßregelungsverbot gemäß § 612a BGB
Das Maßregelungsverbot ist ein Schutz für Arbeitnehmer und besagt, dass ein Arbeitgeber sie nicht benachteiligen darf, wenn sie zulässigerweise ihre Rechte ausüben. Beispiele für solche Rechte sind die Ausübung von Kritik, die Meldung einer Krankheit oder die Anforderung der Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte. Verstöße können zur Nichtigkeit der benachteiligenden Maßnahme führen.
5. Besondere Schutzrechte
– Besondere Schutzvorschriften gelten unabhängig von der Betriebsgröße. Kündigungen schwangerer Arbeitnehmerinnen, während der Elternzeit, von Schwerbehinderten oder von Betriebsratsmitgliedern erfordern meist besondere Zustimmungen (z. B. Integrationsamt) und können ohne diese unwirksam sein.
6. Fristen und Rechtsbehelfe
– Bei KSchG-Fällen beträgt die Kündigungsschutzklagefrist beispielsweise drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung. Auch in Kleinbetrieben können Fristen für andere Ansprüche laufen.
– Verzögerungen gefährden Ihre Rechte — holen Sie zeitnah rechtlichen Rat (Fachanwalt, Gewerkschaft).
Fazit
Auch in Kleinbetrieben sind Arbeitgeber nicht frei in der Gestaltung von Kündigungen. Formfehler, fehlender Sonderkündigungsschutz, diskriminierende Motive können die Kündigung unwirksam machen. Prüfen Sie erhaltene Kündigungen sorgfältig und lassen Sie sich rechtlich beraten, bevor Sie handeln oder Vereinbarungen unterschreiben.
