Teilzeitbeschäftigte haben einen Urlaubsanspruch unter den gleichen Voraussetzungen und in entsprechendem Umfang wie vollbeschäftigte Arbeitnehmer. Man unterscheidet zwischen Teilzeitkräften, die täglich arbeiten, und denjenigen, die nur an einigen Tagen pro Woche arbeiten.
Urlaub bei Teilzeit in Fünftagewoche
Arbeitet ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin täglich, aber mit einer geringeren als der üblichen Stundenzahl, so gilt für die Berechnung des Urlaubs das gleiche wie bei Vollzeitbeschäftigten. Da dem Urlaubsrecht immer die tageweise Freistellung von der Erbringung der Arbeitsleistung zu Grunde liegt, führt allein der Umstand, dass ein Arbeitnehmender zwar jeden Tag, aber mit einer geringen Stundenzahl arbeitet, nicht zur Verkürzung seines/ihres (nach Tagen gerechneten) Urlaubsanspruchs.
Urlaubsanspruch bei nicht täglicher Teilzeitarbeit
Werden Teilzeitbeschäftigte hingegen nicht täglich beschäftigt, ist die Anzahl der Urlaubstage in dem Verhältnis anzupassen, in dem die tatsächlichen Beschäftigungstage zu den Werktagen des Kalenderjahres stehen.
Dies ist dann ganz unproblematisch, wenn an den Wochentagen, an denen gearbeitet wird, jeweils gleich viel Stunden geleistet werden.
Der Urlaubsanspruch richtet sich aber auch dann nach der Anzahl der tatsächlich gearbeiteten Tage, wenn die Arbeitszeit auf die Arbeitstage unterschiedlich verteilt ist, wenn also der Arbeitnehmer beispielsweise an einem Tag 8 Stunden, an einem anderen Tag nur 4 Stunden arbeitet.
Wieviel Geld muss bezahlt werden?
Eine gesetzliche Regelung fehlt. Aus § 1 BUrlG folgt lediglich, dass die gesamte wegen des Urlaubs ausgefallene Arbeitszeit zu vergüten ist.
Nach der oben dargestellten Regelung würde dies bedeuten, dass jeweils zu ermitteln wäre, wie vielen Stunden an dem jeweiligen Urlaubstag konkret ausfallen. In der Praxis bedeutet dies einen erheblicher Aufwand. Zudem würde dies auch bedeuten, dass der Betrieb Urlaub für nur einen oder zwei Tage nicht genehmigen sollte, da andernfalls eine unausgeglichene finanzielle Folge entstehen würde (z. B. Arbeitnehmer nimmt immer nur an den Tagen Urlaub, an denen 8 Stunden ausfallen).
Dieses Ergebnis lässt sich durch vertragliche Vereinbarung vermeiden. Es ist zu empfehlen, einen Stundenansatz pro Urlaubstag auf der Basis der wöchentlichen Arbeitszeit zu vereinbaren.