Bußgeldverfahren

Gesetzliche Grundlagen

Allgemeine gesetzliche Grundlage für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ist das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Gemäß § 1 Absatz 1 OWiG ist eine Ordnungswidrigkeit eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt. . Im Vergleich zu Straftatbeständen sehen Ordnungswidrigkeitentatbestände weitaus geringfügigere Rechtsfolgen vor. Obwohl auch wegen einer Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot angeordnet werden kann, handelt es sich bei den Rechtsfolgen einer Ordnungswidrigkeit niemals um eine Strafe im Sinne der Strafgesetze. Vorschriften über verkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeiten sind u.a. im Straßenverkehrsgesetz (StVG) enthalten. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) und die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) enthalten darüberhinaus eine Vielzahl speziell verkehrsrechtlicher Ordnungswidrigkeitentatbestände, für die im Verwarnungs- und Bußgeldkatalog einheitliche Regel-Bußgelder und teilweise Fahrverbote als Rechtsfolge vorgesehen sind.

In der verkehrsrechtlichen Praxis spielen zahlenmäßig insbesondere die in dem Verwarnungsgeldkatalog und in dem Bußgeldkatalog im einzelnen aufgeführten Ordnungswidrigkeiten eine bedeutende Rolle.

Verwarnungsgeldkatalog

Gemäß § 56 Absatz 1 OWiG kann die Verwaltungsbehörde, die für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständig ist, bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten den Betroffenen verwarnen.  Für zahlreiche verkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeiten ist die Höhe des Verwarnungsgelds im Verwarnungsgeldkatalog geregelt. Durch die Verwarnung soll der Betroffene einen “Denkzettel” erhalten, ohne daß mit der Verwarnung ein Strafvorwurf verbunden ist. Verwarnungen können schriftlich oder mündlich, mit oder ohne Verwarnungsgeld ergehen. Typische Beispiele für die Erteilung einer Verwarnung: Falschparken, Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot ohne Gefährdung, falsches Überholen ohne Gefährdung, Verstoß gegen Gurt- oder Helmpflicht, Gefährdung bei Ein- und Aussteigen, erforderlichen Abstand nicht eingehalten usw.

Verwarnungsgeldverfahren

Eine Verwarnung wird gemäß § 56 Absatz 2 OWiG nur wirksam, wenn der Betroffene mit ihr einverstanden ist und das Verwarnungsgeld entweder sofort oder innerhalb einer Frist, die eine Woche betragen soll, bezahlt. Neben dem Verwarnungsgeld werden keine sonstigen Kosten oder Auslagen gegenüber dem Betroffenen geltend gemacht. Sofern der Betroffene das Verwarnungsgeld bezahlt, zeigt er hierdurch sein Einverständnis mit der Verwarnung. Die Verwarnung ist wirksam, das Verfahren ist beendet. Eine Eintragung der Verwarnung oder von Punkten in das Verkehrszentralregister erfolgt nicht. Eine Verwarnung stellt kein Schuldeingeständnis für die zivilrechtliche Frage nach dem Verschulden bei einem Verkehrsunfall dar. Sofern der Betroffene das Verwarnungsgeld nicht bezahlt, ohne hierfür eine Rechtfertigung vorzutragen, leitet die Behörde das Verwarnungsgeldverfahren in ein Bußgeldverfahren über. Wenn eine Rechtfertigung für die Ordnungswidrigkeit vorgetragen wird, prüft die Behörde, ob das Verfahren einzustellen ist. Für den Fall, dass eine Einstellung nicht erfolgt, wird das Verwarnungsgeldverfahren in ein Bußgeldverfahren übergeleitet.

Bußgeldkatalog

Wenn eine schwerwiegendere Ordnungswidrigkeit vorliegt, bei der eine Verwarnung mangels Geringfügigkeit nicht erteilt werden kann, wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Entsprechende Ordnungswidrigkeiten sind im Bußgeldkatalog im einzelnen aufgeführt. Typische Beispiele sind nicht geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitungen, Verstoß gegen 0,5 Promille-Grenze  Verkehrsverstöße auf Autobahnen usw. Der Bußgeldkatalog bestimmt Regelsätze für die Höhe des Bußgelds und sieht für bestimmte Verstöße auch die Anordnung eines Fahrverbots vor. Für den Regelfall wird dabei lediglich von fahrlässigem Handeln und normalen Umständen ausgegangen. Die Regelsätze können erhöht oder vermindert werden, wenn in einem konkreten Fall besondere Umstände vorliegen, die vom Regelfall erheblich abweichen. Seit dem 01. Mai 2000 sind die Sanktionen im Bereich der extremen Geschwindigkeitsüberschreitungen erheblich verschärft:

Bußgeldverfahren

Das Bußgeldverfahren ist aufwendiger als das Verwarnungsgeldverfahren. Im Bußgeldverfahren finden gemäß § 46 Absatz 1 OWiG grundsätzlich die Vorschriften über das Strafverfahren entsprechende Anwendung. . Ein bestandskräftiger Bußgeldbescheid ist immer auch mit der Eintragung von mindestens einem Punkt in das Verkehrszentralregister (VZR) verbunden.

Rechtliches Gehör

Sofern die zuständige Behörde ein Bußgeldverfahren einleitet, ist dem Betroffenen zunächst rechtliches Gehör zu gewähren, d.h. der Betroffene erhält Gelegenheit, zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf Stellung zu nehmen. Dies geschieht in der Regel durch Übersendung eines Anhörungsbogens. Die Anhörung kann auch im Rahmen einer Verkehrskontrolle oder am Unfallort erfolgen. Der Betroffene muss aber nicht zu dem Vorwurf Stellung nehmen. Der Umstand, daß der Betroffene sich nicht äußert, darf nicht gegen ihn verwendet werden. Eine etwaige Stellungnahme des Betroffenen kann weitreichende Folgen nicht nur für den Fortgang des Bußgeldverfahrens, sondern sogar für eine zivilrechtliche Auseinandersetzung wegen eines Schadens haben, und sollte aus diesem Grund sorgfältig vorbereitet sein. Der Betroffene sollte stets von seinem Schweigerecht Gebrauch machen und eine Stellungnahme zur Sache, wenn überhaupt, erst später, sinnvollerweise durch einen Rechtsanwalt, abgeben.

Akteneinsicht

Es ist sinnvoll, sich zu dem Vorwurf erst zu äußern, nachdem ein Rechtsanwalt die Verfahrensakte eingesehen hat. Eine unüberlegte Einlassung zur Sache kann sich im späteren Verfahren ungünstig auswirken. Im Gegensatz zu dem Betroffenen hat ein Rechtsanwalt einen Anspruch auf Akteneinsicht.

Bußgeldbescheid

Nachdem der Betroffene Gelegenheit zur Stellungnahme hatte und der Sachverhalt aufgeklärt ist, erlässt die Behörde einen Bußgeldbescheid, sofern ein entsprechender Ordnungswidrigkeitentatbestand verwirklicht und eine Verfolgung geboten ist. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Tat eine Straftat ist, so gibt die Verwaltungsbehörde die Sache an die Staatsanwaltschaft ab, § 41 OwiG.

Zusammentreffen Ordnungswidrigkeit/ Straftat

Ist eine Tat gleichzeitig Ordnungswidrigkeit und Straftat, so wird die Tat gemäß § 21 OwiG nur als Straftat verfolgt. Die Tat kann jedoch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn eine Strafe nicht verhängt wird. Beispiele für das Zusammentreffen von Ordnungswidrigkeit und Straftat findet man z.B. im Bereich der Alkohol-Verstöße. Weitere Informationen zu Alkohol-Verstößen befinden sich auf der Seite “Alkohol im Straßenverkehr”.

Einspruch

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass ein Bußgeldbescheid erlassen wird, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. In einem solchen Fall kann erfolgreich Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt werden. Der Einspruch muss innerhalb von zwei Wochen seit der Zustellung des Bußgeldbescheids schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde eingelegt werden. Wenn eine Zustellung durch Niederlegung auf dem Postamt (mit Benachrichtigung im Briefkasten) erfolgt, ist für die zweiwöchige Frist bereits der Zeitpunkt der Niederlegung maßgeblich. Seit dem 01.03.1998 kann der Einspruch auf die Höhe des Bußgelds oder auf die Anordnung eines Fahrverbots beschränkt werden. Der Einspruch muss nicht begründet werden, um wirksam zu sein. Allerdings wird die Behörde, die den Einspruch prüft, einem Einspruch ohne Begründung selten abhelfen.

Zwischenverfahren

Wenn fristgemäß Einspruch eingelegt wird prüft die Behörde, ob der Bußgeldbescheid aufrechterhalten oder zurückgenommen wird. Dem Betroffenen kann erneut Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Für eine etwaige Stellungnahme gilt das oben (“Rechtliches Gehör”) bezüglich der Stellungnahme im Vorverfahren Gesagte.

Abgabe an die Staatsanwaltschaft

Sofern die Behörde den Bußgeldbescheid nicht zurücknimmt, werden die Akten gemäß § 69 Absatz 3 OWiG an die Staatsanwaltschaft übersandt. Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren einstellen, dies kommt in der Praxis allerdings sehr selten vor.

Hauptverhandlung

Sofern die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht einstellt und keine weiteren Ermittlungen erforderlich sind, legt sie die Akten dem Richter beim Amtsgericht vor. Es kommt dann in der Regel zu einer Hauptverhandlung, in der über den Einspruch entschieden wird. Die Hauptverhandlung ist eine öffentliche Gerichtsverhandlung, in deren Verlauf oftmals auch eine Beweisaufnahme erfolgt, z.B. durch Vernehmung von Zeugen. Das Gericht ist im Bußgeldverfahren nicht an die Beurteilung der Tat als Ordnungswidrigkeit gebunden. Gelangt das Gericht zu der Auffassung, dass eine Straftat vorliegt, so kann es über die Tat auch auf Grund der Strafgesetze entscheiden. Es kommt also auch eine Verurteilung wegen einer Straftat in Betracht. Der Betroffene ist auf diese Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts hinzuweisen, damit er Gelegenheit zur Verteidigung hat.

Persönliches Erscheinen

Seit dem 01.03.1998 ist der Betroffene grundsätzlich verpflichtet, in der Hauptverhandlung zu erscheinen, selbst wenn er durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Der Rechtsanwalt kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen erreichen, dass der Betroffene von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen befreit wird.

Entscheidung des Gerichts

Auf Grund der Hauptverhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme entscheidet das Gericht über den Einspruch. Es sind verschiedene Entscheidungsmöglichkeiten gegeben.

Überleitung ins Strafverfahren

Gemäß § 81 OwiG ist das Gericht im Bußgeldverfahren nicht an die Beurteilung der Tat als Ordnungswidrigkeit gebunden. Daher kann nach Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Verurteilung wegen einer Straftat erfolgen, wenn sich herausstellt, dass die Tat eine Straftat darstellt. Es ist Aufgabe des mit der Verteidigung beauftragten Rechtsanwalts, diese Möglichkeit bzw. Gefahr zu sehen und schon bei den Vorüberlegungen zur Verteidigungsstrategie zu berücksichtigen.

Einstellung

Sofern das Gericht den erhobenen Vorwurf als nicht schwerwiegend ansieht, kann es das Verfahren seit dem 01.03.1998 ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft einstellen, wenn die Staatsanwaltschaft erklärt hat, dass sie an der Hauptverhandlung nicht teilnimmt und wenn die angeordnete Geldbuße nicht mehr als 100,-€ beträgt. Dies gilt auch, wenn die Behörde zuvor eine Einstellung des Verfahrens abgelehnt hat. Im Falle einer Einstellung durch das Gericht hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Betroffene hat allerdings seine notwendigen Auslagen (Anwaltskosten usw.) in der Regel selbst zu tragen. Bei Bestehen einer Rechtsschutzversicherung trägt diese gegebenenfalls die angefallenen Kosten.

Freispruch

Falls das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass bereits die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Bußgeldbescheids nicht gegeben sind, erfolgt ein Freispruch des Betroffenen. In diesem Fall gehen die gesamten Verfahrenskosten, einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen zu Lasten der Staatskasse.

Verurteilung

Schließlich kann das Gericht die Anordnung des Bußgeldbescheids auch aufrechterhalten. Wenn sich in der Hauptverhandlung neue Erkenntnisse ergeben haben, hat das Gericht diese bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen. Sofern der Betroffene zuvor einen entsprechenden Hinweis erhalten hat, kann auch eine Verurteilung auf Grund eines Strafgesetzes erfolgen, § 81 Absatz 1 OwiG (siehe oben “Überleitung ins Strafverfahren”).

Kein Verschlechterungsverbot

Durch Urteil kann eine Anordnung getroffen werden, die zu Gunsten oder zu Lasten des Betroffenen von der Anordnung des Bußgeldbescheids abweicht. Es ist also auch möglich, dass der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eine Verschlechterung für den Betroffenen zur Folge hat, auch wenn die Tat weiterhin als Ordnungswidrigkeit beurteilt wird. Es kann z.B. ein Bußgeld angeordnet werden, das höher ist, als das im Bußgeldbescheid vorgesehene Bußgeld.

Rechtsmittel

Unter bestimmten Voraussetzungen kann gegen das Urteil des Gerichts ein Rechtsmittel eingelegt werden.

Weitere Informationen zu einzelnen Punkten

Opportunitätsprinzip

Bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten gilt gemäß § 47 OWiG das Opportunitätsprinzip. Das bedeutet, dass die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde liegt. Die Behörde muss eine Ordnungswidrigkeit also nicht um jeden Preis verfolgen, sondern sie kann das Verfahren einstellen, etwa wenn für die Aufklärung des Sachverhalts unverhältnismäßiger Aufwand erforderlich wäre, oder wenn lediglich ein sehr geringfügiger Regelverstoß vorliegt. Es ist abzuwägen zwischen der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit einerseits und der Zweckmäßigkeit der Verfolgung andererseits. Das Opurtunitätsprinzip gilt auch für das Gericht, das mit der Sache befasst ist.

Verkehrszentralregister (VZR)

Seit Mai 2014 spricht man strenggenommen nicht mehr von dem Verkehrszentralregister (VZR), sondern vom „Fahreignungsregister“ (abgekürzt: FAER). Im Zuge der Umstellung wurde die Flensburger „Verkehrssünderkartei“ umgetauft. Ihre Aufgaben sind aber gleich geblieben. Seit 1974 verwaltet die Behörde die umgangssprachlich auch „Verkehrssünderkartei“ genannte Datenbank. In dieser werden die relevanten Ordnungswidrigkeiten der Verkehrsteilnehmer in einem Bundeszentralregister gespeichert. Die Datenbank umfasst also das Punktesystem – auch „Fahreignungs-Bewertungssystem“ genannt. Das Punkteregister in Flensburg hat seit dem maßgeblich dazu beigetragen, dass die Anzahl der Verkehrstoten verringert wurde, denn diese erreichte ihren historischen Höchststand, bevor das Punktesystem eingeführt wurde.


Nach dem Punktsystem werden für begangene Verkehrsverstöße Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen. Bei Errechen von 8 Punkten wird die Fahrerlaubnis entzogen.

Kostentragungspflicht des Halters, § 25a StVG

Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Führer des KFZ, der den Verstoß gegangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so wird das Ordnungswidrigkeitenverfahren eingestellt und dem Halter des KFZ oder seinem Beauftragten werden die Kosten des Verfahrens auferlegt. Sofern eine solche Kostenentscheidung gemäß § 25a StVG erfolgt, ist auch eine etwaige Rechtsschutzversicherung nicht eintrittspflichtig, d.h. der Betroffene bleibt auf seinen Kosten sitzen, sofern nicht die Kostenentscheidung mit Erfolg angegriffen wird.

Fahrtenbuchauflage, § 31a StVZO

Die Behörde kann gemäß § 31a StVZO gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassenden Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt vor deren Beginn Name und Anschrift des Fahrzeugführers, amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und nach deren Beendigung Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen. Durch das Fahrtenbuch soll sichergestellt sein, daß zukünftig der Täter einer Verkehrsordnungswidrigkeit rechtzeitig ermittelt werden kann. Ein Fahrtenbuch darf erst angeordnet werden, wenn der Fahrzeugführer im Rahmen der Ermittlungen nicht mit angemessenem Aufwand ausfindig gemacht werden konnte. Die Anordnung eines Fahrtenbuchs setzt kein Verschulden des Halters voraus. Sie ist jedoch unzulässig, wenn sie unverhältnismäßig wäre. Ob eine Fahrtenbuchauflage erteilt werden darf oder nicht, richtet sich auch danach, wie der Betroffene sich im Ermittlungsverfahren verhalten hat, insbesondere wie er an den Ermittlungen mitgewirkt hat oder nicht. Zu zahlreichen Fragen im Zusammenhang mit der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage hat sich eine umfangreiche Rechtsprechung herausgebildet. Einzelheiten sind nur dem Verkehrsrechtsspezialisten geläufig.

Verjährung

Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei der Mehrheit der verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeiten drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate. Bei einem Verstoß gegen die 0,5 Promille-Grenze tritt Verjährung erst nach sechs Monaten bzw. einem Jahr ein. Es gibt zahlreiche Tatbestände, die ein Ruhen oder eine Unterbrechung der Verfolgungsverjährung bewirken. Die Verjährung wird z.B. bereits durch die Versendung eines Anhörungsbogens unterbrochen, ebenso durch die erste Vernehmung des Betroffenen oder die Anordnung dieser Vernehmung. Die Frage, wann in einem konkreten Fall Verjährung eintritt, ist unter Berücksichtigung aller Umstände, die sich teilweise erst aus der Ermittlungsakte ergeben, zu beantworten. Es gibt im Zusammenhang mit der Verfolgungsverjährung zahlreiche, umstrittene Rechtsfragen und eine entsprechend umfangreiche Rechtsprechung.

Fahrverbot, § 25 StVG

Wird gegen den Betroffenen wegen einer verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeit, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihm die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge zu führen. Für Verstöße, die als besonders schwerwiegend betrachtet werden, sieht der Bußgeldkatalog als Regelfolge ein Fahrverbot vor. Seit dem 01.03.1998 besteht die Möglichkeit, den Beginn des Fahrverbots innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung selbst zu bestimmen. Diese Möglichkeit besteht nur, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot verhängt wurde und wenn auch bis zur Bußgeldentscheidung kein Fahrverbot gegen den Betroffenen verhängt wird. Der Betroffene erhält also in bestimmten Grenzen die Möglichkeit das Fahrverbot in einen günstigen Zeitraum (z.B. Urlaub) zu legen.