Steuerrecht und Zivilrecht greifen häufiger ineinander, als es auf den ersten Blick scheint: Eine Erbschaft, eine Scheidung, der Verkauf einer Immobilie oder die Trennung von einem Geschäftspartner haben fast immer auch steuerliche Folgen. Als Rechtsanwalt sind wir nach § 3 Nr. 1 StBerG zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt und beraten Sie deshalb aus einer Hand – rechtlich und steuerlich.
Steuererklärungen für Privatpersonen
Wir erstellen Ihre Einkommensteuererklärung einschließlich aller Anlagen, etwa zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen. Dabei prüfen wir, welche Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden können, und übernehmen die Kommunikation mit dem Finanzamt bis zum bestandskräftigen Bescheid.
Unternehmen und Selbständige
Für Gewerbetreibende, Freiberufler und kleine Unternehmen übernehmen wir die laufende Buchhaltung, die Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie die Jahresabschlüsse und Steuererklärungen, insbesondere zur Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer. Auf Wunsch beraten wir Sie auch bei der Wahl der Rechtsform und bei steuerlichen Fragen im Rahmen von Gesellschaftsverträgen.
Einspruch und Finanzgerichtsverfahren
Nicht jeder Steuerbescheid ist richtig. Wir prüfen Ihren Bescheid, legen fristgerecht Einspruch ein (§ 347 AO) und vertreten Sie – falls erforderlich – vor dem Finanzgericht. Bitte beachten Sie: Die Einspruchsfrist beträgt nur einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids (§ 355 AO). Sprechen Sie uns daher möglichst umgehend an, wenn Sie einen Bescheid für fehlerhaft halten.
Erbschaft- und Schenkungsteuer
Als Kanzlei mit Schwerpunkt im Erbrecht gestalten wir Testamente, Erbverträge und Vermögensübertragungen zu Lebzeiten stets auch unter steuerlichen Gesichtspunkten. Freibeträge, Steuerklassen und die Bewertung von Immobilien und Betriebsvermögen entscheiden häufig darüber, wie viel vom Nachlass tatsächlich bei den Erben ankommt. Wir erstellen zudem die Erbschaft- und Schenkungsteuererklärung und vertreten Sie gegenüber dem Finanzamt.
Steuerstrafrecht und Selbstanzeige
Wird gegen Sie ein Steuerstrafverfahren eingeleitet oder droht ein solches, kommt es auf schnelles und überlegtes Handeln an. Wir vertreten Sie im Ermittlungs- und Strafverfahren und beraten Sie über die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO, deren Wirksamkeit an strenge Voraussetzungen geknüpft ist.
Sprechen Sie uns an
Vereinbaren Sie einen Termin in unseren Büros in Volkach oder Gerolzhofen – telefonisch unter 09381 / 80 37 70 oder 09382 / 31 67 58 oder per E-Mail an info@kanzlei-grunenberg.de. Die Kontaktaufnahme ist kostenfrei; Kosten entstehen erst mit konkreter Auftragserteilung.