Datenschutz und BEM

Datenschutz und BEM (BAG v. 20.11.2014

– 2 AZR 755/13, Rn. 32)


„(3) Kommt es darauf an, ob der Arbeitgeber eine solche Initiative ergriffen hat, kann davon nur ausgegangen werden, wenn er den Arbeitnehmer zuvor nach
§ 84 Abs. 2 Satz 3 SGB IX auf die Ziele des bEM sowie Art und Umfang der dabei erhobenen Datenhingewiesen hat (BAG 24. März 2011 – 2 AZR 170/10- Rn. 23). Der Hinweis erfordert eine Darstellung der Ziele, die inhaltlich über eine bloße Bezugnahme auf die Vorschrift des § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX hinausgeht(…) Dem Arbeitnehmer muss verdeutlicht werden, dass es um die Grundlagen seiner Weiterbeschäftigung geht und dazu ein ergebnisoffenes Verfahren durchgeführtwerden soll, in das auch er Vorschläge einbringen kann(Schmidt Gestaltung und Durchführung des bEM S. 24).

Daneben ist ein Hinweis zur Datenerhebung und Datenverwendung erforderlich, der klarstellt, dass nur solche Daten erhoben werden, deren Kenntnis erforderlich ist, um ein zielführendes, der Gesundung und Gesunderhaltung des Betroffenen dienendes BEM durchführen zu können. DemArbeitnehmer muss mitgeteilt werden, welche Krankheitsdaten – als sensible Daten iSv. § 3 Abs. 9BDSG – erhoben und gespeichert und inwieweit und für welche Zwecke sie dem Arbeitgeber zugänglich gemacht werden.

Nur bei entsprechender

Unterrichtung kann vom Versuch der

ordnungsgemäßen Durchführung eines bEM die Redesein.“

Erbschaftssteuer steigt ab 2023

Es geht um die Ermittlung des Verkehrswertes. Dafür gibt es derzeit unterschiedliche Methoden.

Das Vergleichswertverfahren: Dabei wird überprüft, wie viel entsprechende Immobilien in der Umgebung kosten. Ein Verfahren, das oft erfolgreich bei Wohnungen und Einzelhäusern angewendet wird.

Das Sachwertverfahren: Hier wird der Wert von Grundstück und Haus getrennt bewertet. Dieses Sachwertverfahren möchte der Gesetzgeber verändern, weil es veraltet ist.

Geplant ist eine Verlängerung der sogenannten “möglichen Nutzungsdauer” von Häusern von 70 auf 80 Jahre. Das heißt, dass die Bausubstanz einen höheren Zeitwert bekommt, weil die Häuser länger bewohnbar oder nutzbar sind. Verändert werden soll auch der Faktor, mit dem dieser Wert multipliziert wird. Der Faktor liegt bislang bei 0,9 bis 1,1. Künftig soll er bei 1,3 bis 1,5 liegen. Das macht einen sehr erheblichen Unterschied für die Erben, auch wenn das zunächst nach wenig klingt.

Durch höhere Bewertungen sind die Freibeträge schneller ausgeschöpft

Ein Beispiel: Eine Immobilie mit einem Zeitwert von 400.000 Euro, multipliziert mit 0,9 ergibt 360.000 Euro. Dieselbe Immobilie, multipliziert mit dem Faktor 1,5 ergibt schon 600.000 Euro. Das heißt, ein Erbe mit einem Freibetrag von 400.000 Euro, müsste für 200.000 Euro Steuern zahlen.

Insgesamt gilt: Je höher eine Immobilie bewertet wird, desto schneller sind die Freibeträge ausgeschöpft.