Erbrecht – was ist das?

Das Erbrecht betrifft früher oder später nahezu jeden – sei es als Erblasser, als Erbe oder als Pflichtteilsberechtigter. Dennoch bestehen über seine Grundzüge vielfach nur vage Vorstellungen. Der folgende Überblick zeigt, wie das Vermögen eines Verstorbenen rechtlich übergeht und welche Gestaltungsmöglichkeiten zu Lebzeiten bestehen.

1. Grundgedanke: Der Erbe tritt an die Stelle des Verstorbenen

Mit dem Tod eines Menschen geht sein Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben über (§ 1922 BGB). Juristen sprechen von der Gesamtrechtsnachfolge. Der Erbe muss dafür nichts tun. Er übernimmt alle Rechte und Pflichten des Erblassers – Konten, Immobilien und Forderungen ebenso wie die Schulden (§ 1967 BGB). Ein Erbe kann deshalb auch eine Belastung sein.

2. Gesetzliche Erbfolge oder Testament?

Hat der Erblasser weder ein Testament noch einen Erbvertrag hinterlassen, gilt die gesetzliche Erbfolge (§§ 1924 ff. BGB). Die Verwandten erben dann nach Ordnungen: zunächst die Abkömmlinge, sodann Eltern und Geschwister, danach die Großeltern und deren Nachkommen. Der Ehegatte hat ein eigenes Erbrecht (§ 1931 BGB), dessen Umfang maßgeblich vom Güterstand abhängt. Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft erhöht sich sein Erbteil pauschal um ein Viertel (§ 1371 Abs. 1 BGB).

Wer von diesen Regeln abweichen will, kann durch eine Verfügung von Todes wegen selbst bestimmen, wer erbt:

  • Eigenhändiges Testament: Es muss vollständig von Hand geschrieben und unterschrieben sein (§ 2247 BGB). Ein am Computer verfasstes Testament ist unwirksam.
  • Notarielles Testament: Es bietet höhere Rechtssicherheit und macht in vielen Fällen einen Erbschein entbehrlich (§ 2232 BGB).
  • Gemeinschaftliches Testament: Es steht nur Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern offen (§ 2265 BGB). Bekanntestes Beispiel ist das „Berliner Testament“ (§ 2269 BGB).
  • Erbvertrag: Er bindet die Beteiligten stärker als ein Testament und bedarf der notariellen Beurkundung (§§ 2274 ff. BGB).

3. Der Pflichtteil: Grenze der Testierfreiheit

Nahe Angehörige können zwar enterbt, aber nicht vollständig übergangen werden. Abkömmlinge, der Ehegatte und unter Umständen die Eltern haben einen Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB). Es handelt sich um einen Geldanspruch gegen die Erben, der in der Praxis häufig zu Auseinandersetzungen führt – insbesondere, wenn der Nachlass im Wesentlichen aus einer Immobilie besteht.

4. Annahme und Ausschlagung

Wer ein Erbe nicht antreten will, etwa weil der Nachlass überschuldet ist, kann es ausschlagen. Die Frist beträgt grundsätzlich nur sechs Wochen ab Kenntnis vom Erbfall und vom Grund der Berufung (§ 1944 BGB). Wer sie verstreichen lässt, gilt als Erbe und haftet grundsätzlich auch für die Nachlassverbindlichkeiten, sofern er seine Haftung nicht nachträglich auf den Nachlass beschränkt.

5. Mehrere Erben: die Erbengemeinschaft

Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB). Über den Nachlass können sie grundsätzlich nur gemeinschaftlich verfügen. Das ist in der Praxis eine häufige Ursache für Blockaden und Konflikte. Kommt keine Einigung zustande, bleibt am Ende oft nur die Teilungsversteigerung.

6. Erbschaftsteuer

Jeder Erwerb von Todes wegen ist dem Finanzamt binnen drei Monaten anzuzeigen (§ 30 ErbStG). Das gilt nicht, wenn der Erwerb auf einem notariell eröffneten Testament beruht und sich eindeutig daraus ergibt. Ob Steuer anfällt, hängt maßgeblich von den persönlichen Freibeträgen ab (§ 16 ErbStG):

  • Ehegatte und eingetragener Lebenspartner: 500.000 €
  • Kinder und Stiefkinder: je 400.000 €
  • Enkel: 200.000 € (400.000 €, wenn der betreffende Elternteil vorverstorben ist)
  • Eltern und Großeltern (beim Erbfall): 100.000 €
  • Alle übrigen Erwerber: 20.000 €

Überlebende Ehegatten erhalten zusätzlich einen Versorgungsfreibetrag von 256.000 € (§ 17 ErbStG). Das selbst genutzte Familienheim kann unter engen Voraussetzungen steuerfrei auf den Ehegatten oder die Kinder übergehen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b, 4c ErbStG). Voraussetzung ist unter anderem, dass die Erben es zehn Jahre lang selbst bewohnen; bei Kindern ist die Befreiung auf 200 m² Wohnfläche begrenzt. Der die Freibeträge übersteigende Erwerb wird je nach Steuerklasse mit 7 bis 50 % besteuert (§ 19 ErbStG).

Strategisch bedeutsam: Die Freibeträge gelten auch für Schenkungen zu Lebzeiten und stehen alle zehn Jahre erneut zur Verfügung (§ 14 ErbStG). Eine rechtzeitige und planvolle Vermögensübertragung kann die Steuerlast für die nächste Generation daher oft erheblich senken.

Fazit

Das Erbrecht eröffnet weitreichende Gestaltungsmöglichkeiten, birgt aber zugleich erhebliche Fallstricke. Ein formunwirksames Testament, ein übersehener Pflichtteil oder eine versäumte Ausschlagungsfrist lassen sich nach dem Erbfall regelmäßig nicht mehr korrigieren. Eine frühzeitige, fachkundige Beratung ist daher der wirksamste Schutz vor späteren Streitigkeiten unter den Hinterbliebenen und vor vermeidbaren steuerlichen Nachteilen.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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