Arbeitgeber müssen Ihre Arbeitnehmer klar und deutlich darauf hinweisen, dass der Urlaub bis zum Jahresende zu nehmen ist sonst verfällt er nicht. Das entschied das BAG unter Berücksichtigung der EU-Rechtsprechung.
Die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs ändern das deutsche Urlaubsrecht komplett. Zukünftig müssen Arbeitgeber ihre Beschäftigten auffordern, noch nicht beantragten Urlaub zu nehmen und darauf hinweisen, dass er ansonsten verfällt.
Dies hat das BAG in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entschieden. Bis wann und in welcher Form der Hinweis des Arbeitgebers erfolgen muss, lässt das BAG in seiner Entscheidung weitgehend offen. „Klar und rechtzeitig“ müsse der Arbeitgeber die Beschäftigten auffordern, urteilten die Erfurter Richter und verwiesen den Fall zurück an das zuständige LAG. Das muss nun prüfen, ob der Arbeitgeber geeignete und konkrete organisatorische Maßnahmen ergriffen hat, um den Arbeitnehmern ihren bezahlten Jahresurlaub zu ermöglichen.
Für Arbeitnehmer bedeutet das, dass sie ihren Jahresurlaub auch dann noch in Anspruch nehmen können, wenn dieser bereits verfallen wäre. Der Arbeitgeber hingegen muss rechtzeitig vor dem Verfallstag möglichst schriftlich und mit Zugangsnachweis darauf hinweisen, dass der Urlaub verfällt. Unterlässt er diesen Hinweis, so verfällt der Urlaub nicht.
Update 19.03.2021
Im Falle voller Erwerbsminderung und dauerhafter Arbeitsunfähigkeit ist zurzeit eine Entscheidung des EuGH ausstehend. Das BAG hat in zwei Fällen (Urt. v. 07.07.2020, Az. 9 AZR 245/19 und 9 AZR 401/19) den EuGH angerufen. Im Kern geht es um die Frage, ob der Urlaubsanspruch auch dann nach 15 Monaten erlischt, wenn der Arbeitgeber seiner Hinweispflicht nicht nachgekommen ist, der Arbeitnehmer aber tatsächlich gar nicht in der Lage war, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen.